Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 1995
§ 11

§ 11 – Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt. (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben. (3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (5) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert. (6) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie normal normal die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden jeden Monat ausgezahlt.
  • Beträge werden auf volle Euro gerundet: unter 50 Cent nach unten, ab 50 Cent nach oben.
  • Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann für die Zukunft zurückgenommen werden, auch teilweise für die Vergangenheit.
  • Bei Aufhebung des Kinderzuschlags müssen bereits erhaltene Leistungen nicht zurückgezahlt werden, wenn sie den Anspruch auf andere Sozialleistungen beeinflussen.
  • Die Vorschriften zur Aufhebung von Verwaltungsakten und zur Zahlungseinstellung gelten auch für den Kinderzuschlag.